Vor vier Monaten hat der Deutsche Bundestag den § 219a des Strafgesetzbuches geändert. Nun ist es Ärzt*innen erlaubt, auf ihren Webseiten anzugeben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Weitergehende Informationen über die rechtliche Lage, die Methoden und Kosten des Schwangerschaftsabbruchs, sind ihnen nicht straffrei möglich. Die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) haben den gesetzlichen Auftrag erhalten, Listen zu führen, die ausweisen sollen, welche Ärzt*innen und medizinische Einrichtungen Schwangerschaftsabbrüche nach §13 Abs.3 Schwangerschaftskonfliktgesetz vornehmen. Die nun veröffentlichten Listen beruhen auf freiwilligen Meldungen von Ärzt*innen, sie sind demnach jedoch lückenhaft und erfüllen keineswegs die Forderung nach Informationsfreiheit bezüglich aller relevanter Informationen rund um Schwangerschaftsabbrüche.
Wir sind der Meinung: Eine solche Liste kann nicht die Lösung sein. Der §219a gehört abgeschafft, Ärzt*innen muss es möglich sein, alle Informationen zu den durch Sie angebotenen Eingriffen und Gesundheitsleistungen zu benennen und ausführliche Informationen zum Schwangerschaftsabbruch straffrei zur Verfügung zu stellen.
Alle Infos im Offenen Brief des Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF) und unter https://www.arbeitskreis-frauengesundheit.de/2019/08/02/listen-mit-aerztinnen-die-schwangerschaftsabbrueche-vornehmen-publiziert-der-arbeitskreis-frauengesundheit-kritisiert-die-lueckenhaftigkeit-und-reglementierung-der-informationen-und-fordert-weiter/